Verwaltungsgerichtshof
18.02.2010
2008/22/0178
GRS wie 90/14/0035 E 23. Oktober 1990 RS 5
Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.