Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2007

Geschäftszahl

2006/05/0276

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0035 E 23. Oktober 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.