Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2003/07/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0035 E 23. Oktober 1990 RS 5

(hier im Zusammenhang mit vom Bf verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Barauslagen für Kopierkosten)

Stammrechtssatz

Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.