Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2003/07/0096
GRS wie 90/14/0035 E 23. Oktober 1990 RS 5
(hier im Zusammenhang mit vom Bf verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Barauslagen für Kopierkosten)
Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.