Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
93/09/0016
GRS wie VwGH E 1990/10/23 90/14/0035 5
Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.