Der Abspruch über die gewerberechtliche Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt ein Ansuchen voraus, das im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs 3 GewO 1994 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt zu enthalten hat, der als solcher - unabhängig von den weiteren nach § 353 GewO 1994 einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage eindeutig erkennen läßt. Daher ist jedenfalls jede Änderung des Projektes im Zuge des Verfahrens unzulässig, die geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen.Der Abspruch über die gewerberechtliche Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt ein Ansuchen voraus, das im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt zu enthalten hat, der als solcher - unabhängig von den weiteren nach Paragraph 353, GewO 1994 einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage eindeutig erkennen läßt. Daher ist jedenfalls jede Änderung des Projektes im Zuge des Verfahrens unzulässig, die geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 herbeizuführen.