Durch die Bestellung zum Bevollmächtigten wurde der Beschuldigte nicht leitender Angestellter iSd § 1 Abs 2 Z 8 AZG, der in Ansehung seiner Person vom Geltungsbereich des AZG überhaupt ausgenommen wäre.Durch die Bestellung zum Bevollmächtigten wurde der Beschuldigte nicht leitender Angestellter iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, der in Ansehung seiner Person vom Geltungsbereich des AZG überhaupt ausgenommen wäre.