Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 1

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  1. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, gelten;
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955,, gelten;
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten;
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften der Hausbesorgerordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 154, gelten;
    6. Ziffer 6
      Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
    7. Ziffer 7
      Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
    8. Ziffer 8
      leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
    9. Ziffer 9
      Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095916

Alte Dokumentnummer

N6196923172L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P1/NOR12095916

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