Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:
- Ziffer einsArbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;
- Ziffer 2Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, gelten;
- Ziffer 3Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955,, gelten;
- Ziffer 4Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten;
- Ziffer 5Arbeitnehmer, für die die Vorschriften der Hausbesorgerordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 154, gelten;
- Ziffer 6Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
- Ziffer 7Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
- Ziffer 8leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
- Ziffer 9Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.