Verwaltungsgerichtshof
22.02.1996
95/11/0302
Durch die Bestellung zum Bevollmächtigten wurde der Beschuldigte nicht leitender Angestellter iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, der in Ansehung seiner Person vom Geltungsbereich des AZG überhaupt ausgenommen wäre.