Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Geschäftszahl

95/11/0302

Rechtssatz

Durch die Bestellung zum Bevollmächtigten wurde der Beschuldigte nicht leitender Angestellter iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG, der in Ansehung seiner Person vom Geltungsbereich des AZG überhaupt ausgenommen wäre.