Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13636 A/1992

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/04/0018

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ein weiteres essentielles Tatbestandsmerkmal im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, bildet der Umstand, daß diese unzumutbare Belästigung durch "ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage des Gastgewerbetreibenden" hervorgerufen wird, und weiters, daß eine derartige unzumutbare Belästigung "wiederholt" erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040018.X03

Im RIS seit

19.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992040018_19920519X03

Rechtssatz für 93/04/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0052

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 92/04/0018 3

Stammrechtssatz

Ein weiteres essentielles Tatbestandsmerkmal im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, bildet der Umstand, daß diese unzumutbare Belästigung durch "ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage des Gastgewerbetreibenden" hervorgerufen wird, und weiters, daß eine derartige unzumutbare Belästigung "wiederholt" erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040052.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040052_19930525X02

Rechtssatz für 93/04/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0113

Entscheidungsdatum

24.05.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 92/04/0018 3

Stammrechtssatz

Ein weiteres essentielles Tatbestandsmerkmal im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, bildet der Umstand, daß diese unzumutbare Belästigung durch "ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage des Gastgewerbetreibenden" hervorgerufen wird, und weiters, daß eine derartige unzumutbare Belästigung "wiederholt" erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040113.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993040113_19940524X01