Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
92/04/0018
Ein weiteres essentielles Tatbestandsmerkmal im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, bildet der Umstand, daß diese unzumutbare Belästigung durch "ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage des Gastgewerbetreibenden" hervorgerufen wird, und weiters, daß eine derartige unzumutbare Belästigung "wiederholt" erfolgte.