(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Betriebe, in denen die im § 190 Z 3 und 6 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, hinsichtlich dieser Tätigkeiten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Tätigkeiten gemäß § 190 Z 3 und 6 festzulegen sind.Die Absatz eins bis 5 gelten auch für Betriebe, in denen die im Paragraph 190, Ziffer 3 und 6 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, hinsichtlich dieser Tätigkeiten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Tätigkeiten gemäß Paragraph 190, Ziffer 3 und 6 festzulegen sind.