Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1993

Geschäftszahl

93/04/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 92/04/0018 3

Stammrechtssatz

Ein weiteres essentielles Tatbestandsmerkmal im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, bildet der Umstand, daß diese unzumutbare Belästigung durch "ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage des Gastgewerbetreibenden" hervorgerufen wird, und weiters, daß eine derartige unzumutbare Belästigung "wiederholt" erfolgte.