Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2011/08/0070
Entscheidungsdatum
20.12.2012
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0183 E 24. Jänner 1990 RS 6
Stammrechtssatz
Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener Beweis
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080070.X01
Im RIS seit
04.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013
Dokumentnummer
JWR_2011080070_20121220X01