Verwaltungsgerichtshof
05.07.1993
91/10/0130
GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 6
Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100130.X03