Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2012

Geschäftszahl

2011/08/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0183 E 24. Jänner 1990 RS 6

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).