Verwaltungsgerichtshof
02.03.1995
94/19/0718
GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 6
Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191, 0192).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/19/0719