Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1995

Geschäftszahl

94/19/0718

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 6

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191, 0192).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/19/0719