Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Geschäftszahl

92/03/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 6

(hier wurde das Beweisverwertungsverbot verneint, obwohl die Bestellung der Person, die die Abwaage nach dem KFG vorgenommen hat, entgegen Paragraph 3, des Gesetzes RGBl 85 aus 1866, nicht von der Gewerbebehörde bestätigt worden war).

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).