Verwaltungsgerichtshof
24.03.1993
92/03/0229
GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 6
Dies trifft auf eine Alkomatuntersuchung nicht zu (Vornahme der Alkomatuntersuchung durch den Gendarmerieinspektor römisch zehn,der dem Gendarmerieposten F zugeteilt gewesen ist.
Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191, 0192).