Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
94/10/0145
Entscheidungsdatum
23.01.1995
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/10/0146
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/10/0027 E 16. Mai 1988 RS 7
(hier: Errichtung einer Blechgerätehütte, einer Thujenhecke, eines
Holzlamellenzaunes, eines Schwimmbeckens, Anbringen von
Waschbetonplatten, eines Holzgebäudes, Aufstellen eines
Tischtennistisches, eines Blech-WC, einer Tisch-Bankkombination,
einer Hollywoodschaukel auf einem mittels Waschbetonplatten
befestigten Platz, eines Schilfmattenzaunes, Ablagerung von
Trapezblechprofilen und sonstigem Unrat, Anbringen eines
Wohnmobiles im Schutzbereich eines Baches)
Stammrechtssatz
Auch das Unterbleiben der "Verstärkung" einer Eingriffswirkung ("weitere Belastung")" durch einen weiteren Badesteg liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100145.X03
Dokumentnummer
JWR_1994100145_19950123X03