Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1988

Geschäftszahl

88/10/0027

Rechtssatz

Auch das Unterbleiben der "Verstärkung" einer Eingriffswirkung ("weitere Belastung")" durch einen weiteren Badesteg liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.