Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1441/67
Entscheidungsdatum
24.01.1968
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0225/67 E 14. Juni 1967 RS 1
(hier war der Sicherstellungsauftrag schon deshalb vom
Landeshauptmann aufzuheben, da die Beiträge, zu deren Sicherung
der Auftrag ergangen war, vor Erlassung des Eignungsbescheides
bezahlt worden war)
Stammrechtssatz
Der Landeshauptmann hat auch bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Sicherstellungsauftrag gem § 66 ASVG, der als rechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist, auf während des Einspruchsverfahrens neu entstandene Tatsachen Bedacht zu nehmen.Der Landeshauptmann hat auch bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Sicherstellungsauftrag gem Paragraph 66, ASVG, der als rechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist, auf während des Einspruchsverfahrens neu entstandene Tatsachen Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001441.X01
Dokumentnummer
JWR_1967001441_19680124X01