Verwaltungsgerichtshof
24.01.1968
1441/67
GRS wie 0225/67 E 14. Juni 1967 RS 1
(hier war der Sicherstellungsauftrag schon deshalb vom Landeshauptmann aufzuheben, da die Beiträge, zu deren Sicherung der Auftrag ergangen war, vor Erlassung des Eignungsbescheides bezahlt worden war)
Der Landeshauptmann hat auch bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Sicherstellungsauftrag gem Paragraph 66, ASVG, der als rechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist, auf während des Einspruchsverfahrens neu entstandene Tatsachen Bedacht zu nehmen.