Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1967

Geschäftszahl

0225/67

Rechtssatz

Der Landeshauptmann hat auch bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Sicherstellungsauftrag gem Paragraph 66, ASVG, der als rechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist, auf während des Einspruchsverfahrens neu entstandene Tatsachen Bedacht zu nehmen.