Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 413

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 413

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.

Sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes.

Paragraph 413,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann entscheidet
    1. Ziffer eins
      über die bei ihm eingebrachten Einsprüche und Vorlageanträge,
    2. Ziffer 2
      unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger über die Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichts, wenn Zweifel oder Streit darüber bestehen, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist.
  2. Absatz 2,In dem Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, hat der Versicherungsträger, gegen dessen Bescheid sich der Einspruch richtet, Parteistellung.
  3. Absatz 3,Die rechtskräftige Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 2, über die Versicherungszuständigkeit wirkt in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle.
  4. Absatz 4,Im Verfahren über Leistungssachen darf über die im Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 2, auszusetzen (zu unterbrechen). Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, hat der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig ist, die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer 2, einem Versicherungsträger nach freiem Ermessen zu übertragen. Der mit der vorläufigen Durchführung der Versicherung betraute Versicherungsträger hat darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ausmaß der ihm zur Erbringung übertragenen vorläufigen Leistung die voraussichtliche endgültige Leistung nicht übersteigt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Landeshauptmann, auch dieser Versicherungsträger Beklagter und ihm gegenüber der Paragraph 74, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die vorläufigen Beiträge und Leistungen sind auf die endgültigen Beiträge und Leistungen anzurechnen. Die beteiligten Versicherungsträger haben binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zuständigkeits- oder Zugehörigkeitsstreit miteinander abzurechnen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2 und der Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend auch im Verhältnis zu den Sonderversicherungen (Paragraph 2, Absatz 2,).

Schlagworte

Zuständigkeitsstreit

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093963

Alte Dokumentnummer

N6195545953L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P413/NOR12093963

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