Verwaltungsgerichtshof
09.12.1974
0746/73
GRS wie 0225/67 E 14. Juni 1967 RS 1
Der Landeshauptmann hat auch bei der Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Sicherstellungsauftrag gem Paragraph 66, ASVG, der als rechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist, auf während des Einspruchsverfahrens neu entstandene Tatsachen Bedacht zu nehmen.