Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

12.02.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass für das Entwicklungsvorhaben "Projekt B...gasse" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Feststellungsbescheid erfolgte keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2016/04/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L01

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20190212L01

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

12.02.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0141 B 1. Februar 2017 RS 1 (hier nur die letzten drei Sätze; Revisionwerber statt Revisionswerberin)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2016 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für das näher beschriebene Bauvorhaben der Mitbeteiligten keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. In der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die revisionswerbende Gemeinde aus, das angefochtene Erkenntnis sei einer aufschiebenden Wirkung zugänglich, weil es für nachfolgende Verfahren Bindungswirkung entfalte. Die Behörden, die für die Erteilung von Genehmigungen für dieses Vorhaben zuständig seien, insbesondere der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde als Baubehörde erster Instanz, müssten für den Fall, dass keine UVP durchzuführen sei, annehmen, dass sie für die Bewilligung des Vorhabens zuständig seien. Durch den Gebrauch solcherart erteilter Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei würden Eingriffe in die Umwelt mit massiven Auswirkungen auch auf Menschen, Tiere, Boden, Wasser und Luft getätigt, die nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist. Die von der Revisionswerberin geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L02

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20190212L02

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

12.02.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - Grundsätzlich hat der Bauwerber allein das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und noch vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpften diesbezüglichen Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile für den Fall des Obsiegens des Rechtsmittelwerbers zu tragen vergleiche aus der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa den in der vorliegenden Revisionsangelegenheit gefassten Beschluss VfGH 14.2.2018, E 144/2018-4, und etwa VwGH 6.8.2018, Ra 2018/05/0199, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L03

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20190212L03

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs1
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §9 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0061 E 25. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, achter Satz UVPG 2000 ist "der Bescheid" zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, UVPG 2000 erfolgen, zu veröffentlichen, wobei "der Bescheid" als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist. Da Paragraph 3, Absatz 7, achter Satz UVPG 2000 keine weitere Differenzierung trifft, sondern ausspricht, dass "der Bescheid" neben der öffentlichen Auflage auch im Internet bereitzustellen ist, wird damit auf den vollständigen Bescheid, das heißt inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen, abgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L05

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L01

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
VwRallg
31985L0337 UVP-RL
32011L0092 UVP-RL AnhII
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2

Rechtssatz

Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie sieht für die in Anhang römisch zwei (dieser Richtlinie) genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt vergleiche in diesem Zusammenhang zur insoweit vergleichbaren Regelung der Richtlinie 85/337/EWG etwa VwGH 19.4.2012, 2009/03/0040).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L06

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L02

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §3 Abs7
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Rechtssatz

Wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche etwa EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, Rn. 37, 39), wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hiebei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L07

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L03

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 Anh1 Z18 litb
UVPG 2000 §3 Abs7
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Rechtssatz

Wenn in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVPG 2000 (mit der diesbezüglichen Fußnote 3a) neben dem Erreichen bestimmter Schwellenwerte zusätzlich die Erfüllung weiterer Kriterien für die Pflicht zur Durchführung einer UVP festgelegt ist, so ist dies vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH vergleiche EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17) aufgrund des Wertungsspielraumes der Mitgliedstaaten nicht als richtlinienwidrig zu beurteilen. Dass etwa sämtliche Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären und damit der Wertungsspielraum im Sinne der Judikatur des EuGH überschritten wäre, kann in Bezug auf den in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVPG 2000 normierten Tatbestand "Städtebauvorhaben" nicht erkannt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0117 Comune di Castelbellino VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L08

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L04

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §2 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3a Abs1
UVPG 2000 §3a Abs2
UVPG 2000 §3a Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/06/0018 E 21. Dezember 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVPG 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 vergleiche VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L09

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L05

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §1 Abs2
32011L0092 UVP-RL

Rechtssatz

Durch das UVPG 2000 wird die UVP-Richtlinie umgesetzt vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform auszulegen vergleiche dazu auch VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rn. 48).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L10

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L06

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J

Norm

EURallg
31985L0337 UVP-RL
32011L0092 UVP-RL AnhII
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
62014CJ0461 Kommission / Spanien
62015CJ0645 Bund Naturschutz in Bayern und Wilde VORAB

Rechtssatz

Bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges römisch zwei der UVP-Richtlinie ist zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat vergleiche dazu etwa EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern, C- 645/15, Rn. 23, mwN). Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Insofern knüpft diese Richtlinie somit an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt an vergleiche in diesem Zusammenhang auch das zu den insoweit vergleichbaren Regelungen der Richtlinie 85/337/EWG ergangene Urteil EuGH 24.11.2016, Kommission/Spanien, C-461/14, Rn. 48, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0645 Bund Naturschutz in Bayern und Wilde VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L12

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L07

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
32011L0092 UVP-RL AnhII
32011L0092 UVP-RL AnhIII
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 litb
62014CJ0141 Kommission / Bulgarien

Rechtssatz

Daraus, dass der in Bezug auf die Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der UVP-Richtlinie eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, dieser Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt wird sowie dass mit den in Artikel 4, Absatz 2, Litera b, dieser Richtlinie erwähnten Schwellenwerten und Kriterien das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts (lediglich) zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt, folgt, dass die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang römisch zwei dieser Richtlinie fallenden Projektes befassten zuständigen nationalen Behörden eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie eine UVP vorzunehmen ist vergleiche dazu etwa EuGH 14.1.2016, Kommission/Bulgarien, C- 141/14, Rn. 91 bis 94, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L13

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L08

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1 Z18 litb
UVPG 2000 §3 Abs7

Rechtssatz

Wenn in der Fußnote 3a zu Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVPG 2000 von "Erschließungsstraßen" die Rede ist, lässt sich aus dieser gesetzlichen Regelung nicht ableiten, dass als "Erschließungsstraßen" nur Straßen für den motorisierten Individualverkehr, die innerhalb des Vorhabensgebietes gelegen sind, in Frage kämen und alle übrigen Verkehrswege bis zu dem Vorhabensgebiet, die dem motorisierten Verkehr zu oder von diesem Gebiet dienten, nicht zu berücksichtigen seien, zumal auch in dieser Fußnote auf einen "über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich" abgestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L14

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L09

Rechtssatz für Ra 2019/05/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wenn das VwG eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb die Einholung eines Gutachtens veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt eben nicht geklärt war. Schon im Hinblick darauf durfte das VwG nicht davon ausgehen, dass die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen zwischen den Parteien und dem Gericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L15

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050013_20191211L10