Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Rechtssatz

Durch das UVPG 2000 wird die UVP-Richtlinie umgesetzt vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN) sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Im Zweifel ist daher ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform auszulegen vergleiche dazu auch VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0002, Rn. 48).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L10