Verwaltungsgerichtshof
11.12.2019
Ra 2019/05/0013
Wenn in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVPG 2000 (mit der diesbezüglichen Fußnote 3a) neben dem Erreichen bestimmter Schwellenwerte zusätzlich die Erfüllung weiterer Kriterien für die Pflicht zur Durchführung einer UVP festgelegt ist, so ist dies vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH vergleiche EuGH 28.2.2018, Comune di Castelbellino, C-117/17) aufgrund des Wertungsspielraumes der Mitgliedstaaten nicht als richtlinienwidrig zu beurteilen. Dass etwa sämtliche Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären und damit der Wertungsspielraum im Sinne der Judikatur des EuGH überschritten wäre, kann in Bezug auf den in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVPG 2000 normierten Tatbestand "Städtebauvorhaben" nicht erkannt werden.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L08