Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0061 E 25. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, achter Satz UVPG 2000 ist "der Bescheid" zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, UVPG 2000 erfolgen, zu veröffentlichen, wobei "der Bescheid" als Download für sechs Wochen bereitzustellen ist. Da Paragraph 3, Absatz 7, achter Satz UVPG 2000 keine weitere Differenzierung trifft, sondern ausspricht, dass "der Bescheid" neben der öffentlichen Auflage auch im Internet bereitzustellen ist, wird damit auf den vollständigen Bescheid, das heißt inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen, abgestellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L05