Verwaltungsgerichtshof
11.12.2019
Ra 2019/05/0013
Daraus, dass der in Bezug auf die Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der UVP-Richtlinie eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, dieser Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt wird sowie dass mit den in Artikel 4, Absatz 2, Litera b, dieser Richtlinie erwähnten Schwellenwerten und Kriterien das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts (lediglich) zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt, folgt, dass die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang römisch zwei dieser Richtlinie fallenden Projektes befassten zuständigen nationalen Behörden eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie eine UVP vorzunehmen ist vergleiche dazu etwa EuGH 14.1.2016, Kommission/Bulgarien, C- 141/14, Rn. 91 bis 94, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L13