Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs1
ORF-G 2001 §13 Abs3 Z6

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Rechtssatz

Bei Verstößen gegen das Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001 und gegen das Irreführungsverbot des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G 2001 handelt es sich um zwei unterschiedliche, jeweils getrennt voneinander erfüllbare Tatbestände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J06

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J01

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13
ORF-G 2001 §13 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Rechtssatz

Wie sich bereits aus dessen Überschrift ergibt, legt Paragraph 13, ORF-G 2001 inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen für die kommerzielle Kommunikation fest. Diese Anforderungen und Beschränkungen gelten für alle Formen der kommerziellen Kommunikation in allen Inhaltsangeboten des ORF und seiner Tochtergesellschaften - sohin auch für das Online-Angebot -, sofern sich nicht aus dem Wortlaut oder den zugrundeliegenden Definitionen ergibt, dass sie sich nur auf Fernseh- oder Radiosendungen/-programme oder Sendungen in Abrufdiensten beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J01

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J02

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 normiert für Programme und Sendungen das Verbot der Schleichwerbung und der Subliminalwerbung. Dieses Verbot ist sohin nach seinem klaren Wortlaut auf Fernseh- und Radiosendungen/-programme und Sendungen in Abrufdiensten beschränkt. Hingegen ist Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 davon nicht umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J07

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J03

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Rechtssatz

Neben dem speziellen Verbot der Schleichwerbung in Programmen und Sendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G beinhaltet Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G 2001 in seinem ersten Satz ein allgemein geltendes Erkennbarkeitsgebot von kommerzieller Kommunikation. Dieses Erkennbarkeitsgebot gilt für alle Formen der kommerziellen Kommunikation in allen Inhaltsangeboten des ORF und ist somit auch für Online-Angebote zu beachten. Schleichwerbung, welche bereits nach ihrer Definition den Werbezweck nicht offenlegt und eine Werbemaßnahme so "tarnt", dass sie dem Durchschnittszuseher als solche nicht erkennbar wird vergleiche zu den Voraussetzungen von Schleichwerbung etwa VwGH 14.11.2007, 2005/04/0245), verstößt damit - sofern sie im sonstigen Online-Angebot aufscheint - jedenfalls gegen das Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001. Entgegen dem Revisionsvorbringen wird Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 dadurch auch nicht "seines Inhalts beraubt", zumal der zweite Satz des Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G 2001 ein spezielles Verbot der Schleich- und Subliminalwerbung in Programmen und Sendungen enthält und insofern das allgemein geltende Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001 bei Erfüllung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 hinter diese Bestimmung zurücktritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J08

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J04

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0123 E 2. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen, sie führt zu einem Zurücktreten eines Tatbestandes hinter einen anderen, wenn sich aus konkreten Umständen des Tatgeschehens dessen Vorrang ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J02

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J05

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2 idF 2013/I/033

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0012 E 3. März 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff "Scheinkonkurrenz" bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann vergleiche VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion vergleiche VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0213, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J09

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J06

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs1
ORF-G 2001 §13 Abs3 Z6
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Rechtssatz

War die gegenständliche kommerzielle Kommunikation als solche nicht leicht erkennbar, wurde zutreffend ein Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001 angenommen. Diese mangelnde Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation führte im gegenständlichen Fall - zumal der Werbezweck nicht offengelegt wurde und auch nicht offensichtlich war - zwangsläufig auch zu einer Irreführung. Im hier vorliegenden Fall war sohin die Irreführung die (bloße) Konsequenz der mangelnden Erkennbarkeit der werblichen Berichterstattung. Die Irreführung bestand somit ausschließlich in der Nichterkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation. Wäre die gegenständliche Online-Berichterstattung hingegen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001 durch eine entsprechende Kennzeichnung als kommerzielle Kommunikation erkennbar gewesen, wäre fallbezogen auch eine Irreführung nicht eingetreten. Für den Revisionsfall ergibt sich somit, dass durch die Unterstellung des vorliegenden Sachverhalts unter den Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001 (Verstoß gegen das Erkennbarkeitsgebot) der gesamte Unrechtswert des Täterverhaltens erfasst wird. Für eine zusätzliche Anlastung einer Übertretung des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, ORF-G 2001 bleibt sohin kein Raum. Vielmehr tritt in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Tatbestand des Irreführungsverbots hinter den Tatbestand des Erkennbarkeitsgebots zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J10

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J07

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 18

Stammrechtssatz

Die Beweislast dahin, ob eine beschuldigte Person den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt hat, trifft das VwG (bzw. davor die Verwaltungsbehörde); eine Umkehrung tritt erst dann in den Blick, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht und lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede gestellt wird vergleiche VwGH 3.10.2013, 2013/09/0107; 12.12.2005, 2005/17/0090). Das VwG (bzw. davor die Verwaltungsbehörde) hat allerdings bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die am Verschulden des Beschuldigten zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Die Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG befreit derart angesichts des Paragraph 25, Absatz 2, VStG das VwG bzw. die Verwaltungsbehörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, von denen sie etwa bereits bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes Kenntnis erlangt hat vergleiche VwGH 17.4.1956, 904/55, VwSlg. 4046 A; 25.10.1996, 95/17/0618, mwH).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J04

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J08

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Rechtssatz

Auch nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, Absatz eins a, VStG vergleiche ErläutRV 193 BlgNR 26. GP, 5) ist weiterhin vom Verantwortlichen nachzuweisen, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung regelmäßig kontrolliert wird, damit ein Verschulden nicht anzunehmen sein soll. Diese nach den Gesetzesmaterialien im Rahmen einer qualitätsgesicherten Organisation einzurichtenden (regelmäßigen) Kontrollen der Organisation samt deren Tätigkeit - somit unter Einschluss präventiver Kontrollmaßnahmen - müssen nach der hg. Rechtsprechung mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009, 0010, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J05

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J09

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zur Verschuldensform der Fahrlässigkeit hat der VwGH bereits festgehalten, dass die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt dem Täter im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden kann, wenn es ihm unter dem besonderen Verhältnis des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass der dafür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Die notwendige Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabs umfasst einerseits die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems und andererseits die Beachtung dieses Kontrollsystems im Einzelfall. Ist in einer dem Paragraph 9, VStG unterliegenden juristischen Person kein den Vorgaben der Leitlinien entsprechendes konkretes wirksames Kontrollsystem ausgebildet, wird dieser objektive Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet vergleiche dazu grundlegend VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J03

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J10