Verwaltungsgerichtshof
23.06.2021
Ro 2019/03/0020
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021
Neben dem speziellen Verbot der Schleichwerbung in Programmen und Sendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G beinhaltet Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G 2001 in seinem ersten Satz ein allgemein geltendes Erkennbarkeitsgebot von kommerzieller Kommunikation. Dieses Erkennbarkeitsgebot gilt für alle Formen der kommerziellen Kommunikation in allen Inhaltsangeboten des ORF und ist somit auch für Online-Angebote zu beachten. Schleichwerbung, welche bereits nach ihrer Definition den Werbezweck nicht offenlegt und eine Werbemaßnahme so "tarnt", dass sie dem Durchschnittszuseher als solche nicht erkennbar wird vergleiche zu den Voraussetzungen von Schleichwerbung etwa VwGH 14.11.2007, 2005/04/0245), verstößt damit - sofern sie im sonstigen Online-Angebot aufscheint - jedenfalls gegen das Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001. Entgegen dem Revisionsvorbringen wird Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 dadurch auch nicht "seines Inhalts beraubt", zumal der zweite Satz des Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G 2001 ein spezielles Verbot der Schleich- und Subliminalwerbung in Programmen und Sendungen enthält und insofern das allgemein geltende Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ORF-G 2001 bei Erfüllung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 hinter diese Bestimmung zurücktritt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J08