Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/03/0021

Rechtssatz

Auch nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 5, Absatz eins a, VStG vergleiche ErläutRV 193 BlgNR 26. GP, 5) ist weiterhin vom Verantwortlichen nachzuweisen, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung regelmäßig kontrolliert wird, damit ein Verschulden nicht anzunehmen sein soll. Diese nach den Gesetzesmaterialien im Rahmen einer qualitätsgesicherten Organisation einzurichtenden (regelmäßigen) Kontrollen der Organisation samt deren Tätigkeit - somit unter Einschluss präventiver Kontrollmaßnahmen - müssen nach der hg. Rechtsprechung mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2019/03/0009, 0010, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J05