Verwaltungsgerichtshof
23.06.2021
Ro 2019/03/0020
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021
Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 normiert für Programme und Sendungen das Verbot der Schleichwerbung und der Subliminalwerbung. Dieses Verbot ist sohin nach seinem klaren Wortlaut auf Fernseh- und Radiosendungen/-programme und Sendungen in Abrufdiensten beschränkt. Hingegen ist Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 davon nicht umfasst.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J07