Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/03/0021

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 normiert für Programme und Sendungen das Verbot der Schleichwerbung und der Subliminalwerbung. Dieses Verbot ist sohin nach seinem klaren Wortlaut auf Fernseh- und Radiosendungen/-programme und Sendungen in Abrufdiensten beschränkt. Hingegen ist Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 davon nicht umfasst.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J07