Verwaltungsgerichtshof
23.06.2021
Ro 2019/03/0020
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021
Wie sich bereits aus dessen Überschrift ergibt, legt Paragraph 13, ORF-G 2001 inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen für die kommerzielle Kommunikation fest. Diese Anforderungen und Beschränkungen gelten für alle Formen der kommerziellen Kommunikation in allen Inhaltsangeboten des ORF und seiner Tochtergesellschaften - sohin auch für das Online-Angebot -, sofern sich nicht aus dem Wortlaut oder den zugrundeliegenden Definitionen ergibt, dass sie sich nur auf Fernseh- oder Radiosendungen/-programme oder Sendungen in Abrufdiensten beziehen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J01