Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0019

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

L61203 Feldschutz Landeskulturwachen Niederösterreich
L65003 Jagd Wild Niederösterreich

Norm

JagdG NÖ 1974 §66;
JagdG NÖ 1974 §67 Abs1 Z5;
LKulturwachenG NÖ 1973 §7 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ LandeskulturwachenG ordnet an, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen hat, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte. Zu derartigen Umständen zählt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 der Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Jagdaufsehers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030019.L01

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030019_20150909L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0019

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG NÖ 1974 §67 Abs1 Z5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0154 E 29. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt vergleiche dazu das zum Slbg JagdG ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber verallgemeinerungsfähige E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0135).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030019.L02

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030019_20150909L02

Rechtssatz für Ra 2015/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0019

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich

Norm

JagdG NÖ 1974 §67 Abs2;

Rechtssatz

Die Heranziehung des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 setzt - neben Fällen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung - voraus, dass der Betroffene (zumindest) einmal rechtskräftig wegen Übertretung des NÖ JagdG 1974 oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde. Wurde er wiederholt wegen Übertretungen des NÖ JagdG 1974, einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft, bedarf es für die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 der zusätzlichen Voraussetzung des Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit oder der sonst verabscheuungswürdigen Tatbegehung nicht; die Delikte müssen aber so schwer gewesen sein, dass deshalb das Erfordernis der Verweigerung einer Jagdkarte besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030019.L03

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030019_20150909L03

Rechtssatz für Ra 2015/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0019

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich

Norm

JagdG NÖ 1974 §67 Abs1 Z5;
JagdG NÖ 1974 §67 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 schließt nicht aus, dass neben den in dieser Norm angeordneten Fällen, in denen eine Vertrauensunwürdigkeit jedenfalls anzunehmen ist, auch andere Umstände vorliegen können, die eine Person als vertrauensunwürdig nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 erscheinen lassen. Dafür spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, der nur "insbesondere" jene Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 erfüllen, als vertrauensunwürdig einstuft, und damit offen lässt, dass auch andere Personen aufgrund ihres Gesamtverhaltens im Sinne der hg Rechtsprechung (Hinweis E vom 29. Februar 2012, 2009/03/0154) nicht mehr vertrauenswürdig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030019.L04

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030019_20150909L04

Rechtssatz für Ra 2015/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0019

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine Auslegung von Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist nicht zutreffend. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. Das VwG war daher bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte und musste seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030019.L05

Im RIS seit

08.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030019_20150909L05