Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ra 2015/03/0019
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ LandeskulturwachenG ordnet an, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen hat, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte. Zu derartigen Umständen zählt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 der Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Jagdaufsehers.