Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ra 2015/03/0019
Die Heranziehung des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 setzt - neben Fällen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung - voraus, dass der Betroffene (zumindest) einmal rechtskräftig wegen Übertretung des NÖ JagdG 1974 oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde. Wurde er wiederholt wegen Übertretungen des NÖ JagdG 1974, einer dazu erlassenen Verordnung oder einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft, bedarf es für die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 der zusätzlichen Voraussetzung des Verstoßes gegen die Weidgerechtigkeit oder der sonst verabscheuungswürdigen Tatbegehung nicht; die Delikte müssen aber so schwer gewesen sein, dass deshalb das Erfordernis der Verweigerung einer Jagdkarte besteht.