Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0154 E 29. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick (hier) auf die Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegt vergleiche dazu das zum Slbg JagdG ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber verallgemeinerungsfähige E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0135).