Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ra 2015/03/0019
Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 schließt nicht aus, dass neben den in dieser Norm angeordneten Fällen, in denen eine Vertrauensunwürdigkeit jedenfalls anzunehmen ist, auch andere Umstände vorliegen können, die eine Person als vertrauensunwürdig nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JagdG 1974 erscheinen lassen. Dafür spricht schon der Wortlaut der Bestimmung, der nur "insbesondere" jene Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JagdG 1974 erfüllen, als vertrauensunwürdig einstuft, und damit offen lässt, dass auch andere Personen aufgrund ihres Gesamtverhaltens im Sinne der hg Rechtsprechung (Hinweis E vom 29. Februar 2012, 2009/03/0154) nicht mehr vertrauenswürdig sind.