Die aufsichtsbehördliche Kontrolle im Vorstellungsverfahren ist eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle, aus der sich keine reformatorische Entscheidungsberechtigung oder gar - verpflichtung ableitet (vgl. schon Art 119a Abs. 5 Satz 2 B-VG sowie dazu z.B. Oberndorfer, ÖJZ 1966, 228 ff). Dies ergibt sich auch aus § 84 Abs. 5 Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003, wonach "die Aufsichtsbehörde … den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen" hat.Die aufsichtsbehördliche Kontrolle im Vorstellungsverfahren ist eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle, aus der sich keine reformatorische Entscheidungsberechtigung oder gar - verpflichtung ableitet vergleiche schon Artikel 119 a, Absatz 5, Satz 2 B-VG sowie dazu z.B. Oberndorfer, ÖJZ 1966, 228 ff). Dies ergibt sich auch aus Paragraph 84, Absatz 5, Bgld. Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, wonach "die Aufsichtsbehörde … den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen" hat.