Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2012

Geschäftszahl

2010/17/0247

Rechtssatz

Das Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. Tourismusgesetz 1992 ist nur eine von drei kumulativ notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer abgabepflichtigen "Ferienwohnung" vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0007). Die Voraussetzung nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. Tourismusgesetz 1992 ("Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs") ist davon unabhängig zu prüfen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/17/0248 E 21. Dezember 2012