Verwaltungsgerichtshof
21.12.2012
2010/17/0247
Das Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. Tourismusgesetz 1992 ist nur eine von drei kumulativ notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer abgabepflichtigen "Ferienwohnung" vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0007). Die Voraussetzung nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. Tourismusgesetz 1992 ("Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfs") ist davon unabhängig zu prüfen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/17/0248 E 21. Dezember 2012