Verwaltungsgerichtshof
21.12.2012
2010/17/0247
Die aufsichtsbehördliche Kontrolle im Vorstellungsverfahren ist eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle, aus der sich keine reformatorische Entscheidungsberechtigung oder gar - verpflichtung ableitet vergleiche schon Artikel 119 a, Absatz 5, Satz 2 B-VG sowie dazu z.B. Oberndorfer, ÖJZ 1966, 228 ff). Dies ergibt sich auch aus Paragraph 84, Absatz 5, Bgld. Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, wonach "die Aufsichtsbehörde … den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen" hat.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/17/0248 E 21. Dezember 2012