Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2012

Geschäftszahl

2010/17/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0212 E 31. Jänner 2012 RS 2

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Vorstellungsbehörde darf durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers eingetreten ist, prüfen und ist berechtigt, selbst ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorgans in einem Recht verletzt wurde. Eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers liegt nicht vor, wenn sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen ergibt, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde trotz Vorliegens eines Verfahrensmangels im Ergebnis richtig ist; es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler im aufsichtsbehördlichen Verfahren saniert wird (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/17/0248 E 21. Dezember 2012