Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2012

Geschäftszahl

2010/17/0247

Rechtssatz

Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist nicht auf das Vorstellungsverfahren, sondern allein auf das Berufungsverfahren anwendbar (arg.: "Berufungsbehörde") und sieht lediglich für die Berufungsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen eine meritorische Entscheidungspflicht vor vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, Zl. 93/05/0220).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/17/0248 E 21. Dezember 2012