Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0323, VwSlg 15389 A/2000).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40, BDG 1979" in Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0323, VwSlg 15389 A/2000).