Verwaltungsgerichtshof
10.09.2009
2008/12/0122
Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Berufungskommission nach Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 kommt es nicht auf die - zufällige oder bewusste - Wortwahl eines verfahrenseinleitenden Antrages an, sondern auf seinen tatsächlichen sachlichen Gehalt (Hinweis hg. E vom 5. September 2008, 2007/12/0078).
Hier: Die vorliegende Bekämpfung des in Form einer Weisung vorgenommenen Widerruf der Ermächtigung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, SPG 1991 hat im Hinblick auf den dadurch geänderten Aufgabenbereich der Sache nach die Klärung des Vorliegens einer Verwendungsänderung im Sinn des Paragraph 40, BDG 1979 (einschließlich der hiefür gebotenen Handlungsform) zum Inhalt.