Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/05/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/05/0067

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/29 96/05/0210 2 (hier betreffend § 22 Abs 6 OÖ ROG 1994)

Stammrechtssatz

Die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" gewährleistet einen Immissionsschutz; in bezug auf die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG (nunmehr Paragraph 22, Absatz 6, OÖ ROG 1994) kommt daher dem Nachbar des betreffenden Objektes ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß kein unzulässiger Betrieb im Betriebsbaugebiet errichtet wird (Hinweis E 27.2.1996, 95/05/0195).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050067.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050067_19991109X01

Rechtssatz für 99/05/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/05/0067

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1994 §31;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §2;
BTypV OÖ 1994 Anl1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/29 96/05/0210 8

Stammrechtssatz

Die OÖ BTypV 1994 schließt an die vom VwGH entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Damit soll ua auch erreicht werden, daß den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein zeitraubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen. Im Anwendungsbereich der OÖ BTypV 1994 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" iSd Rsp des VwGH geeignet ist, dann nicht, wenn in der Anlage 1 zu dieser römisch fünf eine Einordnung von Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, OÖ BTypV 1994 erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus iSd Paragraph 2, OÖ BTypV 1994 darstellt.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050067.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050067_19991109X02

Rechtssatz für 99/05/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/05/0067

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich

Norm

BTypV OÖ 1994 §1 Abs3;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs4;

Rechtssatz

Da im Betriebsbaugebiet nicht nur bestimmte Betriebe zulässig sind (im hg E 17.1.1989, 88/05/0134, VwSlg 12844 A/1989, wurde dies damit begründet, dass in einer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung gesetzliche Beschränkungen, wie zB die Baufreiheit, nicht einengend auszulegen sind und der Gesetzgeber, wenn er nur bestimmte Betriebe als zulässig im Betriebsbaugebiet angesehen hätte, dies ausdrücklich anordnen hätte müssen), hat eine Einordnung von Betrieben nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Absatz 3, des Paragraph eins, OÖ BTypV 1994 zu erfolgen vergleiche hiezu Paragraph eins, Absatz 4, OÖ BTypV 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050067.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050067_19991109X03

Rechtssatz für 99/05/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/05/0067

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs4;
ROG OÖ 1994 §2;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/29 94/05/0232 3 (hier betreffend das OÖ ROG 1994, die OÖ BauO 1994 und die OÖ BTypV 1994; hier Schießstätte - Schießkeller im Betriebsbaugebiet iSd § 22 Abs 6 OÖ ROG 1994)

Stammrechtssatz

Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (Hinweis E 13.9.1977, 1873, 1949/76, 325, 361/77, VwSlg 9382 A/1977, und E 20.12.1994, 92/05/0280). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben (hier: Errichtung von Produktionsstätten für die Herstellung von Straßenbaustoffen und die Lagerung von Flüssiggas/80 Kubikmeter im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012). Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 7, OÖ ROG, im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG oder im Industriegebiet iSd Paragraph 16, Absatz 9, OÖ ROG zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet iSd Paragraph 16, Absatz 3, OÖ ROG errichtet werden dürften. Dies widerspräche aber schon den im Paragraph 2, OÖ ROG normierten Raumordnungsgrundsätzen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6 Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050067.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050067_19991109X04

Rechtssatz für 99/05/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/05/0067

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/23 97/05/0269 4 (hier ohne letzten Satz; hier Schießstätte - Schießkeller im Betriebsbaugebiet iSd § 22 Abs 6 OÖ ROG 1994)

Stammrechtssatz

Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen Betriebsbau (hier: Nahversorgungsmarkt) seiner Betriebstype nach geeignet ist, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner mit sich zu bringen, bedarf es eines betriebstypologischen Gutachtens, welches iSd "Betriebstypentheorie" auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluss gibt, ob die durch einen Betrieb der zu beurteilenden Art verursachten Immissionen eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind (Hinweis E 16.6.1992, 92/05/0027). Dabei hat der technische Sachverständige Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige aber deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Ein Gutachten, das unter Berücksichtigung der hg Rechtsprechung zu den Bauordnungen anderer Bundesländer (Hinweis E 6.7.1989, 88/06/0072) - bei insoweit vergleichbarer Rechtslage - von der (grundsätzlich) möglichen Zulässigkeit von Versorgungseinrichtungen der hier zu beurteilenden Art im Wohngebiet (insoweit zutreffend) ausgeht, jedoch ausdrücklich den Hinweis enthält, dass dadurch keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen entstehen dürfen und diese von der Baubehörde zu beurteilen wären, kann ein betriebstypologisches Gutachten, welches insbesondere einen Betriebstypenvergleich vorzunehmen hat, nicht ersetzen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Anforderung an ein Gutachten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050067.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1999050067_19991109X05