Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Geschäftszahl

99/05/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/29 96/05/0210 8

Stammrechtssatz

Die OÖ BTypV 1994 schließt an die vom VwGH entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Damit soll ua auch erreicht werden, daß den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein zeitraubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen. Im Anwendungsbereich der OÖ BTypV 1994 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" iSd Rsp des VwGH geeignet ist, dann nicht, wenn in der Anlage 1 zu dieser römisch fünf eine Einordnung von Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, OÖ BTypV 1994 erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus iSd Paragraph 2, OÖ BTypV 1994 darstellt.